Unser Anspruch
Brokaro soll auch dann bedienbar sein, wenn Sie einen Screenreader benutzen, ausschliesslich mit der Tastatur arbeiten, die Seite stark vergrössern oder Farben eingeschränkt wahrnehmen. Als Massstab nehmen wir die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Stufe AA — dieselbe Stufe, auf die die europäische Norm EN 301 549 in ihrer derzeit harmonisierten Fassung verweist.
Das ist ein Ziel, kein Prüfsiegel. Diese Website wurde nicht extern auditiert, und es liegt keine Konformitätsbewertung durch Dritte vor. Was hier steht, ist der Stand der eigenen Umsetzung und der eigenen Tests — einschliesslich der Stellen, an denen beides nicht ausreicht.
Rechtlicher Rahmen
Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) gilt seit dem 28. Juni 2025, in Deutschland umgesetzt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), in Österreich durch das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Er erfasst nicht das Web als Ganzes, sondern eine abschliessende Liste von Produkten und Dienstleistungen. Für eine Website wie diese kommt davon nur eine Kategorie in Betracht: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" — Angebote, die im Fernabsatz, auf elektronischem Weg und auf individuelle Anfrage im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Ob diese Website darunter fällt, entscheiden zwei Fragen. Beide hängen vom Betreiber ab, deshalb wird hier keine pauschale Antwort behauptet:
- 1Kommt hier ein Vertrag zustande? Auf Brokaro nicht: Wir vergleichen und verlinken, der Depot- oder Handelsvertrag entsteht zwischen Ihnen und dem Broker. Reine Informations- und Vergleichsangebote ohne eigenen Vertragsschluss werden nach verbreiteter Auffassung nicht erfasst. Abschliessend geklärt ist das nicht, und wer Funktionen mit Vertragsbezug ergänzt, verschiebt die Einordnung.
- 2Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen? Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist, ist als Dienstleistungserbringer von den Anforderungen ausgenommen (Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie, § 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
In der Schweiz verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz bisher nur öffentliche Stellen. Für private Anbieter gilt ein Diskriminierungsverbot, aber keine allgemeine WCAG-Pflicht; eine Ausweitung auf private digitale Angebote ist in der Gesetzgebung, aber nicht in Kraft.
Hinweis an den Betreiber: Diese Erklärung wird unabhängig davon veröffentlicht, ob eine
Pflicht besteht. Ob sie besteht, hängt von Unternehmensgrösse, Sitz und tatsächlicher
Ausgestaltung des Angebots ab und gehört anwaltlich geprüft. Fällt das Angebot unter das BFSG,
verlangt Anlage 3 Nummer 1 zusätzlich eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die
Anforderungen erfüllt, sowie die Nennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Was umgesetzt ist
Alles Folgende ist im Quellcode nachprüfbar und wurde vor Veröffentlichung dieser Erklärung einzeln überprüft:
- Seitenstruktur. Jede Seite hat die Landmarken
header,nav,mainundfooterund genau eineh1. Redaktionelle Fliesstexte können technisch nur Überschriften abh2erzeugen. - Sprungmarke. Der erste Tabulatorschritt auf jeder Seite führt auf „Zum Inhalt springen" und von dort direkt in den Hauptinhalt.
- Tastaturbedienung. Bedienelemente sind Buttons, Links oder Formularfelder und damit ohne Zusatzarbeit tastaturbedienbar. Der Fokus ist immer sichtbar: ein zwei Pixel starker Rahmen mit Abstand, der auf jeder Fläche und in beiden Farbschemata mindestens 3:1 Kontrast erreicht.
- Dialoge. Das mobile Menü, der Filter-Dialog auf schmalen Bildschirmen und die Suche sind echte Dialoge (
role="dialog",aria-modal). Der Tabulator bleibt darin gefangen, Escape schliesst sie, und der Fokus kehrt danach auf das Element zurück, das sie geöffnet hat. - Suche. Das Suchfeld ist eine Combobox mit verknüpfter Ergebnisliste. Navigiert wird mit den Pfeiltasten; welcher Treffer gerade aktiv ist, wird über
aria-activedescendantgemeldet. - Schaltflächen ohne Text. Symbol-Buttons — Schliessen, Menü, Suche, Seitenwechsel, Entfernen — tragen ein
aria-label, die Grafik darin ist für Screenreader ausgeblendet. - Tabellen. Jede Kopfzelle im Projekt trägt ein
scope-Attribut. Die Broker-Tabelle hat zusätzlich eine Beschriftung, die nur Screenreader vorlesen. - Bewertungen sind Text. Sterne und Punktkreise geben ihren Wert als Text aus — „4,6 von 5 Sternen" beziehungsweise „4,6 von 5"; die Grafik selbst ist ausgeblendet.
- Formulare. Jedes Eingabefeld hat ein verknüpftes
label. Hilfetexte hängen überaria-describedbyam Feld, Filtergruppen sindfieldsetmitlegend. - Kontrast. Fliesstext erreicht in beiden Farbschemata auf jeder Hintergrundfläche mindestens 4,5:1; der niedrigste gemessene Wert liegt bei 4,55:1. Die kräftigen Signalfarben werden nur als Grafik verwendet, weil sie als Textfarbe auf hellem Grund nur rund 2:1 erreichen würden.
- Bewegung.
prefers-reduced-motionwird global beachtet: Animationen, Übergänge und weiches Scrollen werden dann abgeschaltet. - Bilder. Jedes Bild hat entweder einen Alternativtext oder ist ausdrücklich als dekorativ gekennzeichnet. Wo statt eines Broker-Logos ein Monogramm steht, ist die Kachel dekorativ und der Name des Brokers steht als Text daneben.
- Breite Tabellen scrollen innerhalb ihres eigenen Rahmens; die Seite selbst scrollt auch bei 375 Pixel Breite nicht seitwärts.
Die Punkte zu Überschriften, Alternativtexten, Sprungmarke und seitwärts scrollenden Tabellen werden bei jedem Testlauf automatisch geprüft und lassen ihn scheitern, wenn sie brechen.
Was noch fehlt
Diese Liste ist bewusst vollständig statt schmeichelhaft:
- 1Kein Test mit echter assistiver Technik. Die Umsetzung wurde nicht mit NVDA, JAWS, VoiceOver oder TalkBack durchgespielt. Automatisierte Prüfungen finden strukturelle Fehler, aber nicht jede unverständliche Ansage.
- 2Kein externes Audit und keine systematische Prüfung aller WCAG-2.1-AA-Erfolgskriterien. Eine Reihe von Kriterien — Vergrösserung auf 200 %, Umbruch bei 320 Pixel Breite, Fokusreihenfolge über ganze Seiten hinweg — ist nicht belastbar geprüft.
- 3Seitwärts scrollende Tabellen sind keine fokussierbaren Bereiche. Wer ausschliesslich mit der Tastatur arbeitet, kann sie in manchen Browsern nur bewegen, indem er einen Link darin ansteuert.
- 4~~Die Dokumentsprache ist fest auf Deutsch gesetzt.~~ Behoben am 20. September 2026: Jede Seite gibt ihre Sprache und Schreibrichtung jetzt auf dem Dokument selbst an — die arabische Fassung als
<html lang="ar" dir="rtl">, die portugiesische alslang="pt-PT", und so für alle sechzehn Sprachen. - 5Filterergebnisse werden nicht angesagt. Im Brokerverzeichnis ändert eine Filterauswahl die Adresse, ohne dass die neue Trefferzahl über einen Live-Bereich gemeldet wird. Bei Ratgebern und Aktionen geschieht das bereits.
- 6Formularfehler erscheinen als eine Sammelmeldung. Einzelne Felder werden nicht als fehlerhaft ausgezeichnet und nicht mit der Meldung verknüpft.
- 7~~Die drei Schaltflächen der Designumschaltung sind englisch beschriftet.~~ Behoben am 30. August 2026: Sie heissen in der deutschen Fassung „Hell", „System" und „Dunkel".
- 8Verlinkte Broker-Websites liegen ausserhalb unseres Einflusses. Für deren Barrierefreiheit ist der jeweilige Anbieter verantwortlich.
Wenn Sie eine Barriere finden, die hier nicht steht, ist das ein Fehler in dieser Liste — bitte melden Sie sie.
Eine Barriere melden
Schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Hilfreich, aber nicht zwingend:
- die Adresse der betroffenen Seite,
- was Sie tun wollten und woran es scheiterte,
- Browser, Betriebssystem und gegebenenfalls die verwendete assistive Technik.
Wir antworten so schnell wie möglich und teilen mit, ob und bis wann wir die Barriere beheben. Ist eine Behebung nicht kurzfristig möglich, nennen wir Ihnen einen anderen Weg zu der gesuchten Information.
Durchsetzung
Sind Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden oder bleibt sie aus, können Sie sich an die zuständige Stelle wenden:
Welche Stelle das ist, richtet sich nach dem Sitz des Betreibers und nach der Einordnung weiter oben; sie wird hier bewusst nicht geraten. Wir nennen sie hier zusammen mit dem Impressum. In Deutschland überwachen die Länder die Einhaltung des BFSG gemeinsam über eine dafür errichtete Marktüberwachungsstelle.
Stand dieser Erklärung
Erstellt am 30. August 2026 auf Grundlage einer Selbstbewertung des Quellcodes und der automatisierten Tests dieses Projekts.
Aktualisiert: 23. Oktober 2026