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Brokaro

Rechner

Stempelabgabe-Rechner (Schweiz)

Umsatzabgabe auf Wertpapierkäufen und -verkäufen: Ihr Anteil, der volle Betrag und wann sie entfällt.

Wer in der Schweiz über eine Bank Wertpapiere kauft oder verkauft, findet auf der Abrechnung meist die eidgenössische Umsatzabgabe. Dieser Rechner zeigt Ihren Anteil, den vollen Betrag und die Fälle, in denen keine Abgabe anfällt — nach den Regeln des Stempelabgabengesetzes, wie die ESTV sie beschreibt.

Eingaben

Der bezahlte Preis des Wertpapiers (das Entgelt), auf dem die Abgabe berechnet wird.

Abgabepflichtig ist das Geschäft nur, wenn eine Vertragspartei oder ein Vermittler Schweizer Effektenhändler ist (Art. 13 StG).

Der Verkauf ist ein eigenes Geschäft mit eigener Abgabe. 0 lässt ihn weg.

Ihr Anteil beim Kauf

15,00 CHF

0,15 % des Kurswerts, die Hälfte der vollen Abgabe

Volle Abgabe auf dem Kauf

30,00 CHF

0,3 % des Kurswerts, beide Vertragsparteien zusammen

Die andere Hälfte

Normalerweise schuldet jede Vertragspartei die Hälfte. Ist die Gegenpartei eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent, entfällt deren Hälfte; der Schweizer Händler bleibt für seinen Anteil abgabepflichtig (Art. 19 StG).

Wer sie bezahlt

Die Abgabe schuldet der Schweizer Effektenhändler. Laut ESTV wird sie fast immer auf den Kunden überwälzt; wie Ihr Anbieter das handhabt, steht in seiner Preisliste.

Ihr Anteil bei anderen Beträgen

Je Geschäft, wenn ein Schweizer Effektenhändler beteiligt ist und der Titel nicht ausgenommen ist.

KurswertTitel Schweiz/FLTitel Ausland
1.000 CHF0,75 CHF1,50 CHF
5.000 CHF3,75 CHF7,50 CHF
10.000 CHF7,50 CHF15,00 CHF
50.000 CHF37,50 CHF75,00 CHF
100.000 CHF75,00 CHF150,00 CHF

Annahmen dieser Rechnung

  • Sätze nach Art. 16 StG: 0,15 % für Titel von Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, 0,3 % für ausländische Titel, je zur Hälfte pro Vertragspartei.
  • Grundlage ist das Entgelt, beim Kauf oder Verkauf also der bezahlte Preis (ESTV).
  • Nicht abgebildet: Befreiungen für bestimmte Anleger wie ausländische Vorsorgeeinrichtungen oder kollektive Kapitalanlagen, der Handelsbestand gewerbsmässiger Händler und die Ausgabe neuer inländischer Titel.
  • Ebenfalls nicht abgebildet: die Rückgabe von Titeln zur Tilgung, etwa wenn ein Fonds Ihre Anteile zurücknimmt. Sie ist von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 StG); ein Verkauf an der Börse ist es nicht.
  • Ob ein bestimmter Anbieter die Abgabe belastet, sagt der Rechner nicht. Das steht in dessen Preisliste und, soweit erhoben, auf unseren Brokerseiten.

Hinweis: Diese Rechner dienen der Information und stellen keine Anlageberatung dar. Die Inhalte auf Brokaro dienen ausschliesslich Informationszwecken und stellen keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

So wird gerechnet

Wann die Abgabe anfällt

Abgabepflichtig ist ein Kauf oder Verkauf steuerbarer Urkunden — Aktien, Obligationen, Fondsanteile —, wenn eine Vertragspartei oder ein Vermittler Schweizer Effektenhändler ist. Dazu zählen Banken, die Schweizer Sitze und Niederlassungen ausländischer Banken sowie gewerbsmässige Händler und Vermittler, ausdrücklich auch Vermögensverwalter und Anlageberater. Die Abgabe schuldet der Effektenhändler; laut ESTV wird sie fast immer auf den Kunden überwälzt.

Sätze und Hälften

Die volle Abgabe beträgt 0,15 % des Entgelts für Titel von Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein und 0,3 % für ausländische Titel. Normalerweise trägt jede Vertragspartei die Hälfte: 0,075 % oder 0,15 %. Bei 10.000 CHF sind das 7,50 CHF für eine Schweizer Aktie und 15,00 CHF für eine ausländische Aktie oder einen ausländischen ETF.

Wann sie entfällt

Ohne Schweizer Effektenhändler ist das Geschäft nicht abgabepflichtig — etwa wenn Sie direkt bei einem Broker im Ausland handeln und kein Schweizer Vermittler beteiligt ist. Ausgenommen sind ausserdem unter anderem der Handel mit Bezugsrechten, Optionen und Geldmarktpapieren sowie die Ausgabe neuer inländischer Titel. Ist die Gegenpartei eine ausländische Bank, entfällt nur deren Hälfte; Ihre bleibt.

Häufige Fragen