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Steuern

Stempelsteuer beim Wertpapierhandel in der Schweiz

Die Umsatzabgabe erklärt: wann sie anfällt, wer sie schuldet, warum 0,075 % oder 0,15 % je Seite, welche Geschäfte befreit sind und was ein ausländischer Broker ändert.

AutorBrokaro Redaktion
VeröffentlichtAktualisiertLesezeit8 Min.
Auf dieser Seite9
  1. Die kurze Antwort
  2. Was besteuert wird
  3. Wer die Abgabe schuldet und warum sie auf Ihrer Abrechnung steht
  4. Sätze und Rechenbeispiele
  5. Ausnahmen
  6. Ausländischer Broker: was entfällt, was bleibt
  7. Sparplan über ein Jahr
  8. Was Sie konkret tun sollten
  9. Quellen (abgerufen am 24. Oktober 2026)

Auf der Abrechnung einer Schweizer Bank steht neben der Courtage oft eine zweite Zeile: die eidgenössische Umsatzabgabe, umgangssprachlich Stempelsteuer. Sie ist keine Gebühr des Anbieters, sondern eine Bundessteuer. Ob sie anfällt, hängt nicht vom Wertpapier allein ab, sondern davon, wer am Geschäft beteiligt ist.

Alle Sätze und Regeln in diesem Beitrag stammen aus Dokumenten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), alle Angaben zu Anbietern aus deren eigenen Preislisten und Hilfeseiten. Abgerufen haben wir sie am 24. Oktober 2026; die Quellen stehen am Ende.

Die kurze Antwort

  • Die Umsatzabgabe beträgt 1,5 ‰ auf inländischen und 3 ‰ auf ausländischen Wertpapieren, berechnet auf dem Entgelt, also auf dem bezahlten Preis.
  • Normalerweise trägt jede Vertragspartei die Hälfte. Für Sie als Kundin oder Kunde sind das 0,075 % bei inländischen und 0,15 % bei ausländischen Titeln, beim Kauf und beim Verkauf.
  • Sie fällt nur an, wenn ein inländischer Effektenhändler beteiligt ist, als Vertragspartei oder als Vermittler. Eine Bank in der Schweiz ist immer einer, ein Schweizer Vermögensverwalter ebenfalls.
  • Bei einem Kauf über CHF 10.000 sind das CHF 7,50 für eine inländische und CHF 15,00 für eine ausländische Aktie oder einen im Ausland domizilierten ETF.

Nachrechnen können Sie Ihren Fall mit dem Rechner zur Umsatzabgabe.

Was besteuert wird

Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden (Art. 13 StG). Steuerbar sind Obligationen, Aktien, Stammanteile von GmbHs, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipations- und Genussscheine sowie Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, wenn ein Inländer sie ausgegeben hat. Dazu kommen ausländische Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion diesen Titeln gleichstehen.

Inländisch heisst: Der Emittent hat sein Domizil in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Die ESTV formuliert es so: «Als inländische Urkunden gelten Titel, deren Schuldner Inländer sind.» Ein in Irland domizilierter ETF ist deshalb eine ausländische Urkunde.

Der Satz richtet sich nach dieser Unterscheidung. Laut ESTV beträgt die Abgabe 1,5 ‰ für inländische und 3 ‰ für ausländische Wertpapiere und «berechnet sich jeweils auf dem Entgelt. Dieses entspricht beim Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers dem bezahlten Preis.» Beim Verkauf ist die Grundlage also der Verkaufserlös, nicht Ihr Einstandspreis.

Wer die Abgabe schuldet und warum sie auf Ihrer Abrechnung steht

Abgabepflichtig ist nicht der Anleger, sondern der am Geschäft beteiligte inländische Effektenhändler (Art. 17 Abs. 1 StG). Die ESTV hält fest: «Normalerweise ist für jede Vertragspartei die Hälfte der Abgabe (halbe Abgabe) zu entrichten.» Vermittelt ein Effektenhändler ein Geschäft, schuldet er «je eine halbe Abgabe für jede Vertragspartei, die sich ihm gegenüber nicht als registrierter Effektenhändler oder als befreiter Anleger ausweist». Als Privatkundin oder Privatkunde sind Sie weder das eine noch das andere.

Bezahlt wird die Abgabe also von der Bank, belastet wird sie Ihnen. Die ESTV schreibt dazu, dass die Umsatzabgabe «aus faktischen Gründen fast immer auf den Kunden überwälzt» wird.

Wer als Effektenhändler gilt, ist weiter gefasst, als der Begriff vermuten lässt:

  • Banken im Sinne des Bankengesetzes. Ihnen gleichgestellt sind die Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen, die ausländische Banken in der Schweiz errichtet haben, sowie die in der Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken.
  • Gewerbsmässige Händler und Vermittler. Dazu gehört ausdrücklich, wer «als Anlageberater oder Vermögensverwalter» Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden vermittelt, ebenso Treuhänder, Remisiers, Broker und andere Wertschriftenmakler.
  • Gesellschaften, deren Aktiven nach der letzten Bilanz zu mehr als CHF 10 Millionen aus steuerbaren Urkunden bestehen.
  • Bund, Kantone und politische Gemeinden samt ihren Anstalten, wenn sie mehr als CHF 10 Millionen steuerbare Urkunden ausweisen, sowie inländische Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge und der Sozialversicherung.

Der Fall, der überrascht, ist der zweite: Ein Schweizer Vermögensverwalter, der Ihre Käufe und Verkäufe vermittelt, ist selbst Effektenhändler. Weil schon ein inländischer Vermittler genügt, kann ein Geschäft damit steuerbar werden, auch wenn Ihr Depot nicht bei einer Schweizer Bank liegt.

Ist die Gegenpartei eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent, entfällt die Abgabe für diese Partei. Für den Schweizer Händler gilt das nicht: «Der schweizerische Händler bleibt dagegen für seinen Anteil weiterhin abgabepflichtig.» Kauft Ihre Schweizer Bank für Sie also bei einer ausländischen Gegenpartei, fällt deren Hälfte weg, Ihre Hälfte bleibt.

Sätze und Rechenbeispiele

GeschäftTitelIhre halbe AbgabeVolle Abgabe zum Vergleich
Kauf über CHF 10.000inländisch (Sitz Schweiz oder Liechtenstein)CHF 7,50CHF 15,00
Kauf über CHF 10.000ausländisch, etwa eine US-Aktie oder ein irischer ETFCHF 15,00CHF 30,00
Kauf über CHF 50.000inländischCHF 37,50CHF 75,00
Kauf über CHF 50.000ausländischCHF 75,00CHF 150,00
Kauf und Verkauf über je CHF 10.000ausländischCHF 30,00 (2 × CHF 15,00)CHF 60,00

Gerechnet ist immer mit dem vollen Satz auf dem Entgelt, geteilt durch zwei: CHF 10.000 × 3 ‰ = CHF 30,00, davon die Hälfte CHF 15,00.

Wie das auf einer echten Preisliste aussieht, zeigt PostFinance. Unter «Other charges» führt die Preisliste für E-Trading die eidgenössische Stempelabgabe mit 0,075 % für Schweizer und 0,15 % für ausländische Gesellschaften, dazu 0,15 % auf im Ausland domizilierten Fonds. Andere Schweizer Anbieter verweisen allgemein darauf, dass die Abgabe zu den Gebühren hinzukommt: Swissquote und CornerTrader schreiben in ihren Preislisten, dass Stempelabgaben in den Preisen nicht enthalten sind, Yuh, dass Stempelabgaben zusätzlich anfallen können, und Saxo Bank (Schweiz) auf der Seite zu AutoInvest, dass die gesetzliche Stempelabgabe anfallen kann.

Ausnahmen

Von der Umsatzabgabe ausgenommen sind unter anderem (Art. 14 StG):

  • die Ausgabe inländischer Aktien, Obligationen, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und weiterer Beteiligungstitel. Die Ausgabe von Anteilen an ausländischen kollektiven Kapitalanlagen ist dagegen steuerbar;
  • der Handel mit Bezugsrechten und, so die ESTV-Übersicht «Geltende Steuern» 2026, mit Optionen;
  • der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren;
  • die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung;
  • der Handel mit ausländischen Obligationen, soweit eine Vertragspartei im Ausland domiziliert ist; befreit ist nur deren Hälfte;
  • Geschäfte für den Handelsbestand eines gewerbsmässigen Effektenhändlers, für den Teil, der auf ihn selbst entfällt.

Für Privatanleger heisst das: Wer Anteile eines ausländischen Fonds bei der Ausgabe zeichnet, zahlt die Abgabe. Wer bei einer Emission neu ausgegebene Aktien einer Schweizer Gesellschaft zugeteilt erhält, zahlt sie nicht.

Befreit sind ausserdem bestimmte Anleger (Art. 17a StG): ausländische Staaten und Zentralbanken, in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge, ausländische Lebensversicherer unter vergleichbarer Aufsicht sowie ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind. Die Befreiung gilt nur für deren eigene Hälfte; der Schweizer Anleger auf der anderen Seite bleibt für seinen Anteil abgabepflichtig.

Ausländischer Broker: was entfällt, was bleibt

Ist am Geschäft kein inländischer Effektenhändler beteiligt, weder als Vertragspartei noch als Vermittler, ist es nicht Gegenstand der Umsatzabgabe. Ein Kauf über einen Broker mit ausländischem Vertragspartner kann deshalb ohne Umsatzabgabe ablaufen.

Ob das bei Ihrem Anbieter zutrifft, hängt davon ab, welche Gesellschaft Ihr Vertragspartner ist und ob eine Schweizer Stelle vermittelt. Wir leiten es deshalb nicht aus dem Firmensitz ab. Erhoben haben wir bisher nur die Vertragspartner, die der Anbieter selbst nennt: Interactive Brokers bedient Kundinnen und Kunden aus der Schweiz über Interactive Brokers U.K. Limited, Trading 212 führt die Schweiz unter Trading 212 EU GmbH, DEGIRO tritt in der Schweiz als flatexDEGIRO Bank Dutch Branch auf. Eine ausdrückliche Aussage zur Schweizer Umsatzabgabe haben wir bei diesen drei Anbietern nicht gefunden. Die Preisliste von DEGIRO für die Schweiz sagt nur allgemein: «Die angegebenen Preise enthalten keine Stempelsteuer oder Transaktionssteuer. Alle erhobenen Steuern werden an den Kunden weitergegeben.»

Was bei einem ausländischen Broker bleibt:

  • Ausländische Transaktionssteuern. Sie hängen vom Titel ab, nicht vom Broker. Saxo Bank (Schweiz) nennt in ihren Handelsbedingungen etwa eine britische Stamp Duty von 0,5 % auf alle Käufe britischer Aktien und 1,0 % auf irische Aktien, nur beim Kauf. PostFinance gibt die französische, italienische und spanische Finanztransaktionssteuer sowie die britische Stamp Duty zu Selbstkosten weiter.
  • Der Aufwand für die Steuererklärung. Nicht jeder Anbieter liefert einen Steuerauszug im Schweizer Format. DEGIRO nennt als Jahresübersichten die «Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke» und eine Gesamtübersicht über Kosten und Gebühren. Saxo Bank (Schweiz) stellt E-Steuerauszüge ab dem Geschäftsjahr 2025 kostenlos zu, Swissquote verlangt für den digitalen Steuerauszug mit E-Steuerauszug CHF 85, Yuh für den E-Steuerauszug CHF 25, PostFinance CHF 97,30 und CornerTrader CHF 20 zuzüglich MWST.
  • Ein anderer Schutz für Guthaben. esisuisse sichert Guthaben bei Mitgliedsbanken bis CHF 100.000 pro Kunde und Bank; mehrere Konten bei derselben Bank werden zusammengezählt. Wertschriften im Depot fallen nicht darunter: Sie sind Eigentum des Kunden und werden im Konkurs der Bank an ihn herausgegeben. Auf der Mitgliederliste von esisuisse stehen unter anderem Swissquote Bank SA, PostFinance AG, Saxo Bank (Schweiz) AG, Cornèr Banca SA, Dukascopy Bank SA und IG Bank S.A. Interactive Brokers U.K. Limited, flatexDEGIRO Bank und Trading 212 EU GmbH stehen nicht darauf. Welche Sicherung bei ihnen für Kundinnen und Kunden aus der Schweiz gilt, haben wir noch nicht belegt.

Die Merkmale je Anbieter mit Quelle und Datum finden Sie auf der Seite Broker für Anleger in der Schweiz und auf den Anbieterseiten, etwa Swissquote, PostFinance, Saxo Bank oder DEGIRO.

Sparplan über ein Jahr

Ein Sparplan über CHF 500 im Monat in einen im Ausland domizilierten ETF, ausgeführt über eine Schweizer Bank: Je Ausführung fallen 0,15 % von CHF 500 an, also CHF 0,75. Im Jahr sind das 12 × CHF 0,75 = CHF 9,00. Verkaufen Sie später, fällt die halbe Abgabe noch einmal auf dem Verkaufserlös an.

Ein gebührenfreier Sparplan ändert daran nichts. Yuh etwa führt wiederkehrende Kaufaufträge auf ETFs aus seiner Liste ohne Handelsgebühr aus und schreibt dazu, dass Stempelabgaben, die TER und Verkaufsgebühren weiterhin anfallen.

Was Sie konkret tun sollten

  1. 1Prüfen Sie auf einer Abrechnung, ob die Umsatzabgabe ausgewiesen ist und ob der Satz zum Titel passt: 0,075 % bei einem Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, 0,15 % bei allen anderen.
  2. 2Rechnen Sie grössere Käufe vorher nach, auch den späteren Verkauf: Rechner zur Umsatzabgabe.
  3. 3Bei einem ausländischen Broker: Klären Sie, welche Gesellschaft Ihr Vertragspartner ist und ob eine Schweizer Stelle vermittelt, etwa ein Vermögensverwalter.
  4. 4Bei einem Sparplan: Nehmen Sie die Abgabe in die Jahreskosten auf. Bei CHF 500 im Monat in ausländische ETFs sind es CHF 9,00 im Jahr.
  5. 5Vergleichen Sie Anbieter auch nach Steuerauszug, CHF-Konto und Einlagensicherung: Broker für Anleger in der Schweiz.
  6. 6Halten Sie US-Titel? Dann lesen Sie auch US-Quellensteuer zurückholen: W-8BEN und DA-1.

Quellen (abgerufen am 24. Oktober 2026)

Dieser Beitrag dient ausschliesslich der Information und stellt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

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