US-Quellensteuer zurückholen: W-8BEN und DA-1
Wie viel US-Quellensteuer in der Schweiz Ansässige auf Dividenden zahlen und wie W-8BEN, der zusätzliche Steuerrückbehalt USA und das Formular DA-1 zusammenspielen.
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Auf Dividenden aus den USA behält der amerikanische Fiskus Steuer an der Quelle ein. Wie viel davon endgültig weg ist und wie viel Sie in der Schweiz zurückbekommen, hängt von drei Dingen ab: ob der auszahlenden Stelle Ihr Formular W-8BEN vorliegt, ob Ihre Bank eine Schweizer Zwischenstelle mit dem Status «Qualified Intermediary» ist, und ob Sie mit der Steuererklärung das Formular DA-1 einreichen.
Alle Sätze, Fristen und Formularnamen stammen aus Dokumenten des IRS, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF). Abgerufen haben wir sie am 24. Oktober 2026; die Quellen stehen am Ende. Die Beispiele gelten für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine US-Personen sind.
Die kurze Antwort
- Ausländische Personen zahlen auf US-Dividenden grundsätzlich 30 % US-Steuer.
- Für in der Schweiz Ansässige senkt das Doppelbesteuerungsabkommen den Satz auf 15 %. Die 5 % gelten nur für Gesellschaften mit mindestens 10 % der Stimmrechte.
- Damit der Abkommenssatz angewandt wird, muss der auszahlenden Stelle vor der Zahlung ein Formular W-8BEN vorliegen.
- Die 15 % lassen sich in der Schweiz anrechnen, für natürliche Personen mit dem Formular DA-1. Voraussetzung: Die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern übersteigen insgesamt CHF 100. Angerechnet wird höchstens die Schweizer Steuer auf diesen Erträgen.
- Eine Schweizer Bank mit QI-Status behält zusätzlich 15 % ein, den «zusätzlichen Steuerrückbehalt USA». Er wird wie die Verrechnungssteuer zurückerstattet oder verrechnet.
- Wurden die vollen 30 % abgezogen, kann die Differenz nur in den USA zurückgefordert werden.
Ihren eigenen Fall können Sie mit dem Rechner zur US-Quellensteuer durchspielen.
Drei Fälle mit CHF 2.000 Dividende
Angenommen, eine US-Aktie schüttet Ihnen brutto umgerechnet CHF 2.000 aus.
| Broker im Ausland, W-8BEN liegt vor | Broker im Ausland, kein W-8BEN | Schweizer Bank als Qualified Intermediary | |
|---|---|---|---|
| US-Quellensteuer | CHF 300 (15 %) | CHF 600 (30 %) | CHF 300 (15 %) |
| Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA | – | – | CHF 300 (15 %) |
| Ausbezahlt | CHF 1.700 | CHF 1.400 | CHF 1.400 |
| Zurück wie die Verrechnungssteuer | – | – | CHF 300 |
| In der Schweiz anrechenbar, höchstens | CHF 300 | CHF 300 | CHF 300 |
| Nur über den IRS zurückzuholen | – | CHF 300 | – |
Im zweiten und dritten Fall kommt zunächst gleich viel auf Ihrem Konto an. Der Unterschied liegt beim Rückweg: Bei der Schweizer Bank holen Sie die zusätzlichen CHF 300 mit der Steuererklärung zurück, ohne W-8BEN bei einem Broker im Ausland nur über eine US-Steuererklärung.
Anrechenbar sind in allen drei Fällen höchstens die 15 %, die nach dem Abkommen in den USA bleiben. Ob es die vollen CHF 300 werden, hängt vom Höchstbetrag ab (siehe unten).
Das Formular W-8BEN
- Wozu: Mit dem W-8BEN weisen natürliche Personen den Schuldner der Dividende auf ihre Abkommensberechtigung hin. Laut IRS kann die auszahlende Stelle ohne das Formular verpflichtet sein, 30 % einzubehalten («may have to withhold at the 30% rate»).
- Wann: vor der Zahlung. Das SIF-Länderblatt sagt: vor der Fälligkeit der ersten Zahlung.
- An wen: an den Broker beziehungsweise die auszahlende Stelle, nicht an den IRS. «Generally, a separate Form W-8BEN must be given to each withholding agent», also in der Regel ein eigenes Formular für jeden Broker.
- Wie lange: vom Tag der Unterschrift bis zum letzten Tag des dritten darauffolgenden Kalenderjahres, sofern keine Änderung der Verhältnisse eine Angabe darauf falsch macht. Das Beispiel des IRS: unterschrieben am 30. September 2015, gültig bis 31. Dezember 2018. Ein 2026 unterschriebenes Formular gilt also bis 31. Dezember 2029.
- US-Personen: Wer als US-Person gilt, etwa ein US-Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, füllt stattdessen das Formular W-9 aus. Für diese Personen wird laut ESTV-Merkblatt kein zusätzlicher Steuerrückbehalt erhoben.
Wie Anbieter das handhaben, zeigt Saxo Bank (Schweiz): Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz und Schweizer Nationalität profitieren automatisch von der US-Quellensteuerentlastung; wer in der Schweiz wohnt, aber nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit hat, braucht ein gültiges W-8BEN. Ohne gültige Unterlagen gilt laut Saxo die Standard-US-Quellensteuer von bis zu 30 %. Swissquote schreibt auf ihrer QI-Seite, dass ohne die nötige Dokumentation amerikanische Einkünfte mit dem einheitlichen Steuersatz von 30 % besteuert werden.
Schweizer Bank: der zusätzliche Steuerrückbehalt USA
Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung US-Dividenden zu 85 % des Bruttobetrags entgegennimmt, also nach Abzug der 15 % Abkommenssteuer, muss für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz weitere 15 % der Bruttodividende zurückbehalten. Nimmt er 95 % entgegen, sind es 25 % (ESTV-Merkblatt S-02.142, Ziff. 1.1). Saxo Bank (Schweiz) schreibt entsprechend, dass die von den Dividenden abgezogene US-Quellensteuer den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA von 15 % enthält.
Verloren ist dieser Betrag nicht. Laut SIF-Länderblatt wird er «in gleicher Weise wie die eidg. Verrechnungssteuer entweder zurückerstattet oder an die schweizerischen Steuern angerechnet».
- Antrag: Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung oder Verrechnung mit dem Formular R-US 164 (oder 161, oder im dafür eingerichteten Wertschriftenverzeichnis) bei der kantonalen Steuerverwaltung, in der Regel mit der Steuererklärung.
- Beleg: Die Bank muss eine datierte Abrechnung ausstellen, die unter anderem den Betrag des Steuerrückbehalts in Franken nennt. Die Originalabrechnungen oder ein gleichwertiger Sammelausweis gehören zum Antrag.
- Frist: drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividende fällig wurde.
- Verwirkung: Wer die gekürzten Dividenden oder das Vermögen, aus dem sie fliessen, nicht deklariert, verliert den Anspruch.
Das Merkblatt S-02.142 stammt vom März 2001 und steht weiterhin auf der Merkblatt-Liste der ESTV; das SIF-Länderblatt USA trägt den Stand 1. Januar 2020.
DA-1 Schritt für Schritt
Die Schweiz gewährt für die reduzierte amerikanische Quellensteuer auf Dividenden die Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Für natürliche Personen läuft sie über das Formular DA-1, das «Ergänzungsblatt Anrechnung ausländischer Quellensteuern zum Wertschriftenverzeichnis».
- 1Welche Erträge: ausländische Dividenden und Zinsen, die im Quellenstaat einer begrenzten, nicht rückforderbaren Steuer unterliegen. Erträge ohne Quellensteuer oder mit voll rückforderbarer Steuer gehören ins ordentliche Wertschriftenverzeichnis.
- 2Wo und wann: im Kanton, in dem Sie am 31. Dezember des Jahres wohnten, zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriftenverzeichnis. Legen Sie Bankbescheinigungen und Belege über den Einbehalt der Quellensteuer bei.
- 3Brutto versteuern: Wer die Anrechnung verlangt, versteuert die ausländischen Erträge mit dem Bruttobetrag, also ohne Abzug der im Quellenstaat erhobenen Steuer.
- 4Schwelle von CHF 100: Übersteigen die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt CHF 100 nicht, wird keine Anrechnung gewährt (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
- 5Höchstbetrag: Angerechnet wird höchstens die Schweizer Einkommenssteuer auf diesen Erträgen. Berechnet wird sie auf dem Nettoertrag, also nach Abzug anteiliger Schuldzinsen und Kosten, getrennt für den Bund und für Kanton und Gemeinde; Kirchensteuern zählen nicht. Im Beispiel des ESTV-Merkblatts DA-M ergibt eine Bruttodividende von CHF 2.410 eine Residualsteuer von CHF 361,50, aber nur einen Höchstbetrag von CHF 140,10, und angerechnet werden CHF 140,10.
- 6Frist: Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode gestellt wird, in der die Erträge fällig wurden.
Eine grobe Schätzung des Höchstbetrags: Liegt Ihr Grenzsteuersatz bei angenommenen 10 %, beträgt die Schweizer Steuer auf CHF 2.000 Dividende höchstens rund CHF 200, also weniger als die CHF 300 US-Steuer. Angerechnet würden dann höchstens CHF 200. Weil die genaue Rechnung zuerst anteilige Schuldzinsen und Kosten abzieht, fällt der tatsächliche Höchstbetrag eher tiefer aus.
Ein Hinweis zum Zusammenspiel mit der Schweizer Bank: Das Formular DA-1 sieht eine eigene Zeile vor, in der US-Dividenden abgezogen werden, deren Titel und Erträge bereits auf dem Ergänzungsblatt USA deklariert sind. Auf welchem Blatt welche Position stehen soll, klären Sie im Zweifel mit der Steuerverwaltung Ihres Kantons; sie ist für die Veranlagung natürlicher Personen zuständig.
Kleinbeträge
Die Schwelle von CHF 100 gilt für die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt, also über alle Länder und Titel zusammen. Wer nur US-Dividenden hat, überschreitet sie beim Satz von 15 % erst oberhalb von rund CHF 666,67 Dividende (CHF 100 geteilt durch 15 %).
Beispiel: CHF 500 US-Dividenden ergeben CHF 75 nicht rückforderbare Steuer. Das übersteigt CHF 100 nicht, eine Anrechnung gibt es nicht. Sie führen die Dividende dann im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis mit dem um die Quellensteuer gekürzten Betrag auf, also mit CHF 425.
Kommen nicht rückforderbare Steuern aus anderen Ländern dazu, zählt die Summe. Liegt sie über CHF 100, ist die Anrechnung möglich.
Ohne W-8BEN
Liegt der auszahlenden Stelle kein gültiges W-8BEN vor, kann sie 30 % einbehalten. Die zweiten 15 % bekommen Sie dann nicht über die Schweizer Steuererklärung zurück. Das SIF-Länderblatt ist hier eindeutig: Sind von amerikanischen Einkünften die vollen amerikanischen Steuern abgezogen worden, «so kann die Rückerstattung nur in den Vereinigten Staaten verlangt werden». Für natürliche Personen geschieht das mit einer US-Steuererklärung auf Form 1040-NR beim IRS. Die Rückerstattung durch die USA ist laut Länderblatt «in der Regel auf 3 Jahre befristet».
Praktisch heisst das: Reichen Sie das W-8BEN ein, bevor die erste Dividende fällig wird, und erneuern Sie es, bevor es abläuft.
Zum Vergleich: die Verrechnungssteuer
Schweizer Dividenden und Zinsen funktionieren ähnlich, aber mit einem anderen Satz und einem anderen Ergebnis. Der Bund erhebt 35 % Verrechnungssteuer auf den Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens inländischer Schuldner, insbesondere auf Dividenden und Zinsen.
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten sie zurück, wenn sie in der Steuererklärung die Vermögenswerte und die darauf erzielten Erträge ordnungsgemäss deklariert haben. Der Antrag ist ein Formular, das zugleich als Wertschriftenverzeichnis dient und mit der Steuererklärung eingereicht wird. Zurückerstattet wird durch den Kanton, in der Regel verrechnet mit der kantonalen Steuerschuld. Die Frist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig wurde.
Beispiel: Auf CHF 1.000 Schweizer Dividende werden CHF 350 Verrechnungssteuer abgezogen, CHF 650 ausbezahlt. Die CHF 350 kommen über das Wertschriftenverzeichnis zurück.
Der Unterschied zur US-Quellensteuer: Die Verrechnungssteuer wird bei ordnungsgemässer Deklaration vollständig zurückerstattet. Die 15 % US-Steuer nach Abkommen werden dagegen nur angerechnet, höchstens bis zur Schweizer Steuer auf dem Ertrag, und nur wenn die Schwelle von CHF 100 überschritten ist.
Wie die Anbieter Steuerauszüge und Quellensteuer handhaben, sehen Sie je Anbieter auf der Seite Broker für Anleger in der Schweiz, etwa bei Saxo Bank oder Swissquote. Zur Stempelabgabe beim Kauf lesen Sie Stempelsteuer beim Wertpapierhandel in der Schweiz.
Quellen (abgerufen am 24. Oktober 2026)
- IRS, Instructions for Form W-8BEN (Rev. October 2021)
- IRS, Tax Treaty Table 1 (Rev. May 2023), Zeile «Switzerland»
- SIF/ESTV, Länderblatt Vereinigte Staaten von Amerika, Stand 1. Januar 2020
- ESTV, Merkblatt S-02.142, Zusätzlicher Steuerrückbehalt (März 2001)
- ESTV, Formular DA-1, Steuerperiode 2025
- ESTV, Merkblatt DA-M über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
- ESTV, Geltende Steuern, Stand der Gesetzgebung 1. Januar 2026, Ziff. 2.2.2 (Verrechnungssteuer)
- Saxo Bank (Schweiz), Quellensteuer
- Swissquote, Qualified Intermediary
Dieser Beitrag dient ausschliesslich der Information und stellt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.
Häufige Fragen
Ohne Abkommen 30 %. Für in der Schweiz Ansässige gilt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen 15 %, wenn der auszahlenden Stelle vor der Zahlung ein W-8BEN vorliegt. Der Satz von 5 % gilt nur für Gesellschaften mit mindestens 10 % der Stimmrechte. Die 15 % lassen sich in der Schweiz anrechnen, über das Formular DA-1.
Vom Tag der Unterschrift bis zum letzten Tag des dritten darauffolgenden Kalenderjahres, sofern sich keine Angabe darauf ändert. Ein 2026 unterschriebenes Formular gilt bis 31. Dezember 2029. In der Regel braucht jeder Broker ein eigenes Formular.
Weil sie als Qualified Intermediary zu den 15 % Abkommenssteuer weitere 15 % der Bruttodividende zurückbehalten muss, den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA. Diese 15 % erhalten Sie wie die Verrechnungssteuer zurück: als natürliche Person mit dem Formular R-US 164 (oder 161, oder im dafür eingerichteten Wertschriftenverzeichnis) bei der kantonalen Steuerverwaltung, innert drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres.
Eine Anrechnung gibt es erst, wenn die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt CHF 100 übersteigen. Mit nur US-Dividenden ist das erst oberhalb von rund CHF 666,67 Dividende der Fall. Bei CHF 500 Dividende sind es CHF 75 Steuer, keine Anrechnung; Sie deklarieren dann CHF 425 im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis.
Wurden die vollen amerikanischen Steuern abgezogen, kann die Rückerstattung laut SIF-Länderblatt nur in den Vereinigten Staaten verlangt werden, für natürliche Personen mit Form 1040-NR beim IRS. Diese Rückerstattung ist in der Regel auf 3 Jahre befristet. Für künftige Dividenden reichen Sie das W-8BEN vor der nächsten Fälligkeit ein.
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